Entgeltordnung PDF Drucken E-Mail

Entgeltordnung

für die

Musikschule Neustadt e.V.
 

§ 1 Entgeltpflicht

 

1. Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Musikschule werden Entgelte nach dem Entgelttarif erhoben.
2. Für Kurse in Ergänzungs- und Ensemblefächern werden keine Entgelte erhoben, sofern der Teilnehmer Schüler der Musikschule im Hauptfach ist.
3. Die Unterrichtsentgelte sind fortlaufend auch während der Ferien sowie Fehlzeiten des Schülers zu zahlen und jeweils am Monatsanfang fällig.
4. Zum Einzug der Entgelte soll der Musikschule grundsätzlich eine Einzugsermächtigung erteilt werden. Für Selbstzahler besteht die Möglichkeit, bis zum 15. Februar des laufenden Jahres die Jahresgebühr zu überweisen oder das Entgelt mit einem zusätzlichem Verwaltungskostenanteil von 2,60 € pro Schüler und Monat am 1. eines jeden Monats zu überweisen.

§ 2 Entgeltschuldner


Zur Zahlung sind die Teilnehmer(innen), bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter(innen) als Gesamtschuldner verpflichtet. 

§ 3 Ermäßigung 

1.   Sozialermäßigung

1.1.    Auf schriftlichen Antrag wird Ermäßigung für ein Unterrichtsfach gewährt, wenn ein Sozialhilfebescheid oder ein Wohngeldbescheid vorgelegt werden kann.
1.2.    Ein Mindestbetrag von zehn Euro monatlich bleibt erhalten.
1.3.    Die Ermäßigung wird vom Monat der Antragstellung bis längstens zum Ende des Kalenderjahres gewährt.
1.4.    Weitere Sozialermäßigungen können auf Antrag durch den Vorstand gewährt werden. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.

2.   Geschwisterermäßigung

2.1.  Werden Geschwister unterrichtet, wird auf Antrag folgende Ermäßigung gewährt      
       2.1.1.       ab 2. teilnehmendem Kind ...... um 20 %      
       2.1.2.       ab 3. teilnehmendem Kind ...... um 50 %
2.2   Die höchste Ermäßigung wird auf das niedrigste Entgelt gewährt. Bei gleichem Entgelt wird die Ermäßigung dem jüngeren Kind  
zugesprochen.
2.3   Es kann nur Sozial- oder Geschwisterermäßigung gewährt werden. Die Unterrichtsentgelte sind Jahresentgelte und beziehen sich auf das Kalenderjahr (= Schuljahr).

Die Bläser- und Chorklassen an der Kooperativen Gesamtschule Neustadt sind hiervon ausgenommen. 

§ 4 Unterrichtsausfall 

Fällt der Unterricht aus Gründen, die im Verantwortungsbereich der Musikschule liegen, mehr als dreimal im Jahr aus, hat der/die Zahlungspflichtige am Ende des Kalenderjahres auf Antrag Anspruch auf Rückerstattung der Entgelte für die darüber hinaus ausgefallenen Unterrichtsstunden. Der Antrag ist spätestens bis zum 31. Januar des folgenden Jahres zu stellen. 


§ 5 Inkrafttreten 


Die Entgeltsatzungsatzung tritt zum 01. Oktober 2020 in Kraft. 

Neustadt a. Rbge., den 01.09.2014.

 
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